Erbschaftsteuer Madrid

Gesetzliche Grundlagen

Die spanische Erbschaftssteuer ist im Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (nachfolgend auch "span. ErbStG") und der Durchführungsverordnung hierzu (nachfolgend auch "DVO") geregelt. Die autonomen Regionen Spaniens haben in gewissen Umfang im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge. Die autonome Gemeinschaft Madrid (Comunidad Autónoma de Madrid) hat mit Gesetz 19/2010 vom 7. Juni 2010  über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Ley 7/2005, de 23 de diciembre, de Medidas Fiscales y Administrativas) - nachfolgend ErbStG Madrid - für den Erwerb von Todes wegen und Schenkungen von der Befugnis der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gebrauch gemacht. 

Wichtig: Soweit Madrid keine eigenen Regelungen hat, gelten die Regelungen der spanischen Erbschaftsteuer

Seit dem 1.1.2015 kann ein nicht-residenter Erwerber das Recht Madrid wählen, wenn

  • der Erblasser in Madrid ansässig (residente) war oder
  • wenn  der Erblasser nicht in Spanien, aber in einem anderen Staat der EU/EWR ansässig war und sich wertmäßig die Mehrheit des Vermögens in Madrid befindet. 

Mehr Informationen: Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Spanische Erbschaftsteuer: Anwendbarkeit der besonderen Regeln der autonomen Gemeinschaften

Allgemeiner Freibetrag

Den allgemeinen persönlichen Freibetrag wird gemäß Art. 3 Uno Nr. 1 ErbStG (Madrid) nach folgender Tabelle gewährt.

Steuerklasse 1

Steuerklasse 2

Steuerklasse 3

Steuerklasse 3

Abkömmling (Kind oder Kindeskind) unter 21 Jahren Adoptivkinder unter 21 Jahren

Abkömmlinge über 21 Jahre, der Ehegatte, die Eltern, Adoptiveltern Großeltern

Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades, Vorfahren, Abkömmlinge durch Verschwägerung

Verwandte ab 4. Grad, Nichtverwandte

EUR 100.000

EUR 100.000

EUR 7.850

0

Rabatt auf die Steuerschuld

In der Steuerklasse I und II  wird eine Rabatt auf die Steuerschuld von 99 % gewährt. Die Schenkung muss in öffentlicher Form erfolgen, Art. 3 Cinco Nr. 1 ErbStG (Madrid). 

Neuerung 2019: Mit Ley 6/2018 hat Madrid mit Wirkung ab dem 01.01.2019 bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer einen Abzug auf die Steuerschuld (bonificación) von 15 % (Geschwister) und 10 % (Onkel, Tanten und Nichten/Neffen) eingeführt. Ferner werden Geldgeschenke bis zu einem Höchstbetrag von EUR 250.000 steuerfrei gestellt, wenn der Erwerb in der Steuerklasse I oder II erfolgt oder der Schenker ein Seitenverwandter zweiten Grades (Geschwister) ist und das Geschenk dem Erwerb eines Familienheims oder eines Unternehmens dient. Schließlich wird eine bonificación von 15 % bzw. 10 % für den Erwerb von Geschwister bzw. Nichten/Neffen gewährt. 

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