Generalvollmacht in Spanien

Als Spezialist für deutsch-spanisches Erbrecht werde ich immer wieder gefragt, ob eine deutsche Generalvollmacht auch in Spanien Wirkung entfaltet. Der Beitrag erläutert, in welchen Fällen eine deutsche Generalvollmacht in Spanien genutzt werden kann und gibt praktische Hinweise zur Gestaltung und Verwendung von Vollmachten in Spanien.

Anzuwendendes Recht

Aus spanischer Sicht ist mangels anders lautender Regelung das Recht des Staates, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfalten soll, anzuwenden (Art. 10 Ziff. 11 CC). 

Das Landgericht der Balearen (AP Baleares v. 15.7.2002 (EDJ 2002/46310) hat allerdings entschieden, dass eine Rechtswahl zum deutschen Recht auch im Hinblick auf in Spanien belegenem Vermögen zulässig ist. Allerdings stellt es hohe Anforderungen an die Wirksamkeit der Rechtswahl.

Praxishinweis: Da eine höchstrichterliche Entscheidung bisher fehlt, sind spanische Notare und Registerführer auch weiterhin sehr zurückhaltend mit der Anerkennung einer Rechtswahl zum deutschen Recht, zumal hierdurch die Gefahr der Umgehung der spanischen Erbschaftsteuer besteht.

Die Generalvollmacht im deutschen Recht

In Deutschland wird oftmals eine Generalvollmacht, also eine Vollmacht, mit der eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Vollmachtnehmer) umfassende Befugnisse einräumt, vor einem Notar erteilt. Diese wird oftmals zur Vermeidung eines Betreuungsverfahrens erteilt, in welchem Fall sie auch als General- und Vorsorgevollmacht bezeichnet wird. 

Deutsche Generalvollmachten werden oft vor einem Notar beurkundet oder beglaubigt. Die Dokumente sind oft sehr kurz und der eigentliche Text betreffend die Vermögensangelegenheiten beschränkt sich oft auf wenige Zeilen.

Beispiel für Generalvollmacht: Ich erteile meinem Kind K 1 Generalvollmacht mich in allen finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten umfassend zu vertreten.

Die Generalvollmacht erlischt nach deutschem Recht auch nicht (zwingend) mit dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit / Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers. Der Vollmachtgeber kann sogar anordnen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam bleibt (transmortale Vollmacht).

Beispiel für transmortale Vollmacht (Fortsetzung Muster oben): Diese Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Generalvollmacht im spanischen Recht

Generalvollmachten sind nach spanischem Recht zwar zulässig, beinhalten aber nur das Verwaltungsrecht, wenn das Verfügungsrecht nicht ausdrücklich erteilt wurde, Art. 1713 CC.

Dies wird in der Rechtspraxis so verstanden, dass jede einzelne Befugnis konkret bezeichnet werden muss. Spanische Generalvollmachten sind daher oftmals sehr lang.

Transmortale oder postmortale Vollmachten sind nach spanischem Recht unzulässig und die Vollmacht erlischt immer dem Tod des Vollmachtgebers, Art. 1732 Ziff. 3 CC.

Allerdings kann eine gutgläubige Person, welche keine Kenntnis vom Tod des Vollmachtgebers hatte, sich darauf verlassen, dass derjenige, welcher sein Vertretungsrecht durch die Vollmachtsurkunde ausweist, auch Vertretungsmacht hat, Art. 1738 CC.

Dies gilt nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs aber nur, wenn auch der Bevollmächtigte von dem Tod des Vollmachtgebers keine Kenntnis hatte. 

Anerkennung einer deutschen Generalvollmacht in Spanien

Da deutsche Generalvollmachten zumeist nicht die einzelnen Befugnisse auflisten, werden deutschen Generalvollmachten in Spanien - gleich ob beurkundet oder nicht - oftmals nicht anerkannt.

Auch wenn wirksam deutsches Recht gewählt wurde, können steuerlich erhebliche Geschäfte außerdem regelmäßig nicht mittels der Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers vorgenommen werden.

Empfehlungen

Deutsche Generalvollmachten sind in Spanien regelmäßig unbrauchbar. Daher sollte eine Generalvollmacht immer durch einen Spezialisten für deutsch-spanischen Recht entworfen werden.

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