Aufenthaltsgenehmigung bei Kauf einer Immobilie in Spanien

Das spanische Parlament hat am 19. September 2013 das Gesetz „Ley de apoyo a los emprendedores y su internacionalización“ verabschiedet. Es wird in den nächsten Tagen - nach seiner Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger B.O.E.- in Kraft treten. Das Gesetz enthält unter anderem Regelungen zur Vereinfachung des Erwerbs einer Aufenthaltsgenehmigung in Spanien. So können Staatsangehörige aus nicht-EU-Staaten (z.B. Chinesen, Russen, Amerikaner)  eine Aufenthaltsgenehmigung vereinfacht erhalten, wenn sie in Spanien eine Immobilie mit einem Wert von mindestens EUR 500.000,-- erwerben. Weiterhin nachgewiesen werden muss allerdingss, dass er nicht vorbestraft ist, eine gesetzliche oder private Krankenversicherung hat und über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

Zunächst wird eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Jahr erteilt (visado de residencia para inversores). Danach kann eine neue Aufenthaltsgenehmigung für weitere 2 Jahre (permiso de residencia para inversores).

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