Abwicklung und Besteuerung eines US-Kontos beim Tod eines Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland

Als Spezialisten für deutsch-amerikanisches Erbrecht vertreten wir Erben und Begünstigte auf den Tod immer wieder bei der Auflösung von Konten (savings account, checking account) beim Tod des Berechtigten. Der Beitrag zeigt auf, was im Erbfall zu beachten ist.

Nachweis der Berechtigung

Im Erbfall ist zunächst stets gegenüber den Kontoführenden Finanzinstitut (z.B. Bank) der Nachweis der Berechtigung zu führen. Ohne diese wird das Finanzinstitut weder Auskunft erteilen noch Anweisungen des Berechtigten ausführen.

Eine solche Berechtigung ergibt sich nicht aus einer vom verstorbenen Kontoinhabers erteilten Vollmacht, da Vollmachten nach "US-Recht" stets mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen.

Bei einem gemeinschaftlichen Konto (joint account) mit Anwachsungsrecht auf den Tod über (z.B. joint tenancy oder tenancy by the entireties for married couples), kann allerdings der überlebende Kontomitinhaber nach Nachweis des Übergangs auf ihn (i.d.R. genügt die Sterbeurkunde) über das Guthaben verfügen.

Wurde bei Eröffnung des Kontos oder später ein Begünstigter auf den Tod benannt (POD Account)  kann der Nachweis der Berechtigung in der Regel durch Vorlage eine Sterbeurkunde und Identität (z.B. Reisepass) erbracht werden. 

Ist in dem Vertrag mit dem Finanzinstitut kein Begünstigter auf den Tod benannt, fällt das Guthaben in den Nachlass (estate). In diesem Fall ist es in der Regel erforderlich ein förmliches Nachlassverfahren in den USA (probate) zu führen (siehe hierzu den Beitrag Probate-das gerichtliche Nachlassverfahren in den USA). In manchen Fällen wird aber auch ein anderer Nachweis (z.B. Erbschein) akzeptiert. 

Hinweis: Viele US-Finanzinstitute bieten für nicht in den USA ansässige Personen keine Dienste mehr an. Sollen das Guthaben in den USA bleiben, ist daher oft der Übertrag zu einem US-Finanzinstitut, das nicht-ansässige Ausländer als Kunden annimmt, erforderlich. 

US-Quellensteuer

Die USA erheben US-Quellensteuer (withholding tax) in Höhe von bis zu 30% der US-Einkünfte bei Zahlungen an einen nicht-ansässigen Ausländer (nonresident alien), vgl. IRC §§871(a).

Hinweis: Bei Zahlung an den US-Nachlass (domestic estate) wird die US-Quellensteuer nicht erhoben, da der Nachlass für US-Steuerzwecke eine US-Person ist. Bei Zahlung an einen ausländischen Nachlass (foreign estate) wird hingegen US-Quellensteuer erhoben. 

Nach IRC § 1441 wird der entsprechende Betrag vom Steueragenten (withholding agent) - dies ist in der Regel eine Bank oder anderes Finanzinstitut - einbehalten und unmittelbar an die US-Steuerbehörde IRS abgeführt. 

Bei Anwendbarkeit des DBA-USA-ESt hat regelmäßig kein Einbehalt betreffend das Guthaben eines Kontos zu erfolgen. Um diese Vergünstigung zu erhalten, muss eine natürliche Person das Formular W-8BEN ausfüllen und beim Steueragenten einreichen. Ist der Berechtigte ein ausländischer Nachlass (foreign estate), ist das Formular W-8BEN-E auszufüllen und bei dem Steueragenten einzureichen. 

Hinweis: Sollte gleichwohl US-Quellensteuer einbehalten und an die IRS abgeführt werden, sollten Sie über eine Rückforderung bei der IRS nachdenken. 

US-Bundes-Nachlasssteuer 

Ist der einzige Vermögensgegenstand eines verstorbenen nicht-ansässigen Ausländers (nonresident alien decedent) das Guthaben eines Kontos, fällt nach dem DBA-USA-Erb keine US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) an; hierzu verweisen wir auf den Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem Doppelbesteuerungsabkommen

Wenn allerdings der Berechtigte der Todesfallleistung eine in den USA nicht ansässige Person (nonresident) ist, kann die Bank die Auszahlung von der Vorlage er US-Unbedenklichkeitsbescheinigung (transfer certificate) abhängig machen. In dieser bescheinigt die US-Steuerbehörde IRS, dass die Bank frei von einer Haftung für die Abführung der US-Bundes-Nachlasssteuer an die nicht-ansässige Person zahlen kann (vgl. Treas. Reg. § 20.6325-1). Hierfür ist oftmals eine US-Bundes-Nachlasssteuererklärung abzugeben. Wenn ein Nachlassabwickler (personal representative) bestellt wurde, ist dieser hierfür zuständig. Bei einer Todesfallbegünstigung muss der Begünstigte daher mit dem Nachlassabwickler Kontakt aufnehmen. 

Wenn das US-Vermögen des Erblassers nur in dem Guthaben des Kontos bestand und dieses nicht der US-Bundes-Nachlasssteuer unterfällt, erteilt die US-Steuerbehörde IRS keine US-Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dann ist eine Versicherung an Eides Statt an Stelle einer US-Unbedenklichkeitsbescheinigung (affidavit in lieu of transfer certificate) vorzulegen.

Weiterführende Informationen: Zur Erklärung der US-Bundes-Nachlasssteuer verweisen wir auf den Abschnitt Abgabe der Steuererklärung in dem Aufsatz "Nachlasssteuer und Erbschaftsteuer in den USA". 

Wenn die IRS keine Unbenklichkeitsbescheinigung erteilten kann (z.B. weil es nur Bareinlagen in den USA gibt) genügt eine Versicherung an Eides Statt anstelle der Unbedenklichkeitsbescheinigung (Affidavit in Lieu of Transfer Certificate). 

Deutsche Erbschaftssteuer

Wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs seinen Wohnsitz im Sinne von 4 DBA-USA-Erb in Deutschland hatte, kann auch Deutschland deutsche Erbschaftsteuer erheben. In jedem Fall muss eine Person mit Wohnsitz i.S.v. § 8 AO in Deutschland binnen 3 Monaten ab Kenntnis vom Erwerb dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen; hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall.

Hinweis: Die 3-Monats-Frist läuft nicht etwa erst dann, wenn der Erben/Begünstige über das Guthaben des Kontos verfügen kann, sondern wenn der Tod und die Berechtigung dem Erben/Begünstigten bekannt wird. Da die Abwicklung oftmals einige Monate - manchmal auch länger - dauert, sollte bereits in der Erwerbsanzeige auf eine großzügige Frist zur Erklärung der Steuer hingewirkt werden. Gerne beraten wir Sie insoweit und vertreten Sie gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt bei der Erbschaftsteuererklärung

Glossar: Nicht-ansässiger Ausländer (nonresident alien)

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