Form des Testaments nach dem Erbrecht der USA
Zunächst sei klar gestellt, dass es genau genommen kein "Erbrecht der USA" gibt, sondern nur das Recht der einzelnen US-Bundesstaaten.
Allerdings sind die Bestimmungen der einzelnen Bundesstaaten zur Form des Testaments sehr ähnlich. Allen gemein ist, dass ein Zwei-Zeugen-Testament der Form genügt und fast alle Testamente, die in den USA errichtet werden, sind solche Zwei-Zeugen-Testamente.
Die Regelungen zur Anerkennung von ausländischen Testamenten, welche keine Zwei-Zeugen Testamente sind, unterscheiden sich hingegen (siehe hierzu letzten Absatz dieses Beitrags).
Form des Testaments nach deutschem Recht
Wie ein Testament bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Form nach zu errichten ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 2231 BGB kann regelmäßig wie folgt ein Testament errichtet werden:
- Durch Niederschrift vor einem Notar (notarielles Testament);
- Durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament).
Für die Wirksamkeit ist es dabei keine Voraussetzung, dass Zeugen die Unterschrift des Testators bestätigen.
Anerkennung eines deutschen Testaments in den USA
Ist das ein Testament nicht in der Form eines US-Rechts, aber in der Form des deutschen Rechts errichtet worden, stellt sich die Frage, ob es in den USA anerkannt wird.
Internationale Abkommen
Die USA sind nicht Mitglied des Haager Testamentsformübereinkommen.
Das Washingtoner Abkommen über internationale Testamente wurde nur von einigen US-Bundesstaaten umgesetzt. Deutsche Testamente erfüllen allerdings die Voraussetzungen eines internationalen Testaments im Sinne dieses Abkommens regelmäßig nicht.
UPC
Der Uniform Probate Code (UPC) behandelt die Frage der Anerkennung eines ausländischen Testaments in Artikel 2-506 (Choice of Law as to Execution); danach ist ein schriftliches Testament wirksam, wenn es
- in Übereinstimmung mit Section 2‑502 (Witnessed Wills; Holographic Wills) UPC oder 2‑503 UPC errichtet wurde oder
- es im Zeitpunkt der Errichtung nach dem Recht des Staates der Errichtung, des Domizils (domicile), des ständigen Aufenthaltes oder der Staatsangehörigkeit wirksam errichtet wurde.
Vorsicht: Der UPC ist nur eine unverbindliche Empfehlung und kein unmittelbar geltendes Recht. Art. 2-506 UPC wurde nur in 16 US-Bundesstaaten (Alaska, Arizona, Colorado, Florida, Hawaii, Idaho, Maine, Michigan, Minnesota, Montana, Nebraska, New Mexico, North Dakota, South Carolina, South Dakota und Utah).
Andere US-Bundesstaaten
Nach dem Recht vieler US-Bundesstaaten werden Testamente in der Form des deutschen Rechts ohne Zeugen immer anerkannt, wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts (IPR) dieses Staates auf den Nachlass deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Das ist aber im Hinblick auf Immobilien in den USA nicht der Fall.
Ansonsten unterscheiden sich die Regeln über die Anerkennung ausländischer Testamente in jedem US-Bundesstaat. Nachfolgend werden die Regeln der 3 - in unserer Praxis - wichtigsten US-Bundesstaaten wieder gegeben:
New York
Ein Testament mit Bezügen zu anderen Jurisdiktionen, das nach dem Recht von New York unwirksam ist, wird gemäß 3-5.1 (c) New York Estates, Powers and Trusts Law (EPT) anerkannt, wenn
- es der Ortsform am Errichtungsort zum Zeitpunkt der Errichtung oder
- der Form der Jurisdiktion, in welcher der Testator sein Domizil (domicile) bei Errichtung oder bei seinem Tod hatte,
genügt. Sind nach diesen Formen keine Zeugen erforderlich, so kann das Testament auch ohne das Zeugnis von Zeugen anerkannt werden. Ein vor einem deutschen Notar errichtetes Testament wird daher auch immer in New York anerkannt. Ein eigenhändiges Testament wird ebenfalls regelmäßig wirksam sein.
Kalifornien
Nach § 6113(b), (c) California Probate Code (CPC) genügt die Einhaltung der Vorschriften des Errichtungsorts zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder der Vorschriften des Orts, an dem der Testator zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder des Todes sein Domizil (domicile) oder einen Wohnsitz (residence) hatte oder dessen Staatsangehörigkeit er besaß.
Zudem gibt es in Kalifornien auch das eigenhändige Testament gemäß CPC § 6111(a): Ein Testament, das den Anforderungen des CPC § 6110 nicht genügt, ist unabhängig vom Vorhandensein von Testierzeugen formell wirksam, wenn die Unterschrift und die wesentlichen Bestimmungen in der Handschrift des Erblassers abgefasst sind.
Florida
Gemäß § 732.502(2) Florida Statutes (Fla. Stat.) bestehen bestimmte Erleichterungen: So ist jede letztwillige Verfügung einer Person ohne Domizil (residence = domicile) in Florida, die nicht ein handschriftliches oder mündliches Testament ist, wirksam, sofern es nach dem Recht des Staates oder des Landes, wo es errichtet wurde, wirksam ist. Ein formal wirksam vor einem deutschen Notar unterschriebenes Testament ist daher auch dann wirksam, wenn keine Zeugen hinzugezogen wurden. Ein eigenhändige Testament (holographic will) einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt und Domizil in Deutschland ist hingegen jedenfalls dann unwirksam, wenn bzw. soweit es um Grundvermögen in Florida geht.