US-Einkommensteuer
Die USA erheben auf Zinseinkünfte eines nicht-ansässigen Ausländers (nonresident alien) in dem meisten Fällen keine Steuer, vgl. IRC §§ 871(h), 881(c).
Dividendeneinkünfte eines nicht-ansässigen Ausländers sind hingegen steuerbar IRC §§ 871(a)(1)(A).
Vorsicht: Ein Nachlass (estate) ist aus Sicht der USA ein gesondertes Steuersubjekt und für Einkünfte eines US-Nachlasses (domestic estate) gelten daher diese Regeln nicht. Zur Vermeidung einer zu hohen Besteuerung auf der Ebene des US-Nachlasses sollte daher immer geprüft werden, ob die Besteuerung auf der Ebene des Begünstigten (beneficiary) möglich, vorteilhaft und zweckmäßig ist.
US-Quellensteuer
Die USA erheben eine Quellensteuer (Withholding Tax) in Höhe von 30% bei Zahlungen an einen nicht-ansässigen Ausländer, IRC §§871(a). Nach IRC § 1441 wird der entsprechende Betrag vom Quellensteueragenten (withholding agent) - dies ist in der Regel eine Bank oder anderes Finanzinstitut - einbehalten und unmittelbar an die US-Finanzbehörden (IRS) abgeführt.
Anders als im deutschen Recht (vgl. § 50d Abs. 1 EStG) erlaubt das amerikanische Steuerrecht dem Quellensteueragenten (withholding agent) eine Anpassung des Quellensteuerabzugs für Dividenden nach dem reduzierten DBA-Steuersatz von i.d.R. 15 % nach Art. 10 Abs. 2 b) DBA.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass mittels des Formulars W-8BEN die Abkommens-Vorteile (treaty benefits) verlangt werden und die Identität und die Berechtigung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen festgestellt wird. Das Formular ist bei dem Quellensteueragenten (z.B. Bank) unmittelbar einzureichen. Bei Zins- und Dividendeneinkünften kann eine deutsche Steuer-ID ausreichen. Viele Quellensteueragenten verlangen aber im Erbfall eine ITIN.
Rückerstattung überzahlter US-Quellensteuer
Um überzahlte US-Quellensteuer zurückzuerhalten sollte mittels des Steuerformulars 1040NR die US-Einkommensteuer für nicht-ansässige Ausländer erklärt werden. Beigelegt werden sollte das Steuerformular 1042-S. War der einbehaltene Betrag höher als die anfallenden Steuer, erfolgt eine Rückerstattung.
Glossar: Nicht-ansässiger Ausländer (nonresdient alien)