DGRN: Deutsches notarielles Testament kann zur Umschreibung des Grundbuchs in Spanien genügen

Die für die Aufsicht über die Register zuständige spanische Generaldirektion der Register und des Notarwesens (Dirección General de los Registros y del Notariado, kurz DGRN) hat mit Entscheidung vom 01.07.2015 (BOE 24/09/2015 [1]) einen Antrag auf Eintragung des Erben auf der Grundlage eines deutschen notariellen Testaments zurückgewiesen und dies damit begründet, dass neben der beglaubigten Abschrift des Testaments die Vorlage einer Bestätigung des deutschen Zentralen Testamentsregisters des Heimatstaates des Erblassers erforderlich sei.

 

Anmerkung

1.

Zur Eintragung des Rechtsnachfolgers von Todes wegen im spanischen Eigentumsregister (registro de la propriedad) ist neben anderen Erfordernissen[2] das Erbrecht durch einen erbrechtlichen „Titel“ (título) nachzuweisen, Art. 14 spanische Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria, kurz LH). Ein solcher Titel ist gemäß Art. 14 Abs. 1 LH ein Erbvertrag (contrato sucesorio), ein Testament (testamento), eine Offenkundigkeitsbescheinigung (acta de notoriedad para la declaración de herederos abintestato) oder das Europäische Nachlasszeugnis (certificado sucesorio europeo). Aber auch ein deutscher Erbschein wurde regelmäßig anerkannt.[3] Ob auch ein vor einem deutschen Notar beurkundetes Testament zum Nachweis des Erbrechts genügt, war hingegen unklar und die Entscheidungspraxis der Register uneinheitlich. Während einige Register bei Anwendbarkeit deutschen Rechts ein solches Testament nebst deutschem Eröffnungsprotokoll ausreichen ließen, verlangten andere stets einen deutschen Erbschein. Der Entscheidung der DGRN ist zu entnehmen, dass auch ein deutsches notarielles Testament ein „Titel“ ist.

2.

Soweit Vorlage neben der Vorlage einer Abschrift des Testaments auch die Vorlage einer Bestätigung des deutschen Zentralen Testamentsregisters verlangt wird, ist die zu begrüßen. Dies kann in bestimmten Fällen verhindern, dass Scheinerben ins spanische Eigentumsregister eingetragen werden, z.B. weil eine erbvertragliche oder testamentarische Bindung[4] oder ein Widerruf durch späteres Testament übersehen wurde.[5] Diese Gefahr besteht allerdings auch dann, wenn ein Deutscher vor einem spanischen Notar ein Testament errichtet.[6] Daher ist damit zu rechnen, dass spanische Eigentumsregister in Zukunft häufiger auch bei Vorlage eines vor einem spanischen Notar errichteten Testaments Vorlage einer Bescheinigung des deutschen Zentralen Testamentsregisters verlangen.

3.

Für den Rechtsanwalt kann die Beschaffung der verlangten „Bescheinigung“ in der Praxis durchaus Probleme bereiten, da das deutsche Zentrale Testamentsregister -  anders als das spanische Zentrales Testamentsregister (Registro de Actos de Última Voluntad) [7] -  nur Gerichten und Notaren Registerauskünfte erteilt. 

In der Praxis dürfte dies dadurch zu lösen sein, dass beim Nachlassgericht Akteneinsicht genommen wird oder um Mitteilung über das Bestehen einer Mitteilung des deutschen Zentralen Testamentsregisters gebeten wird.

4.

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 richtet sich die Annahme öffentlicher Urkunden nach den Art. 59 EuErbVO. Hierdurch wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass eine Bescheinigung des Testamentsregisters vorgelegt wird.

 

[1] https://www.boe.es/boe/dias/2015/09/24/pdfs/BOE-A-2015-10275.pdf

[2] Zu den weiteren Anforderungen siehe Frank,  Internationales Erbrecht, Rn. 733 ff.

[3] STS vom 29.09.1998; Frank, a.a.O., Rn. 747

[4] Zur Rechtsunsicherheit bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten, siehe auch Lehmann, ZEV 2015, 309, der allerdings im Beispielsfall 1 die Praxis der spanischen Register nicht berücksichtigt.

[5] Dies geschieht in der Praxis oftmals auch versehentlich.

[6] Hiervon versprechen sich viele Deutsche eine Vereinfachung der Nachlassabwicklung.

[7] Siehe hierzu Frank, a.a.O. Rn. 422

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