Rechtsquellen der französischen Erbschaftsteuer
Die französische Erbschaftsteuer ist im Code Général des Impôts (CGI) kodifiziert.
Hinweis: Aus organisatorischen Gründen können wir derzeit keine neuen Mandate im Bereich des deutsch-franz. Rechts annehmen. 'Im Rahmen multinationaler Angelegenheiten beraten wir aber selbstverständlich weiter in diesem Bereich.
Steuerpflicht französische Erbschaftssteuer
Zu unterscheiden sind die unbeschränkte Steuerpflicht und die beschränkte Steuerpflicht.
Unbeschränkte Steuerpflicht französische Erbschaftsteuer
Unbeschränkte französische Erbschaftssteuerpflicht liegt vor, wenn der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz (domicile fiscal) i.S.d. Art. 4 B CGI im Todeszeitpunkt in Frankreich hatte, Art. 750ter CGI. Nach Art 4B Ziff. 1 CGI besteht ein steuerlicher Wohnsitz in folgenden Fällen:
- Hauptwohnsitz (foyer) oder ständiger Aufenthalt (séjour principal)
- Berufstätigkeit in Frankreich (activité professionnelle)
- Frankreich ist Zentrum der wirtschaftlichen Interessen des Steuerpflichtigen („centre de ses intérêts économiques“)
Nach Art 4B Ziff. 2. CGI werden außerdem Angehörige des Staatsdienstes, welche sich in ihrer Funktion im Ausland aufhalten.
Der gewöhnliche Aufenthalt wird i. d. R. angenommen, wenn sich der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage im Jahr in Frankreich aufhält. Den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Frankreich hat der Erblasser, wenn er den Hauptteil seiner Einkünfte in Frankreich erzielt.
Unbeschränkte Steuerpflicht liegt auch vor, wenn der Erwerber seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatte und dieser steuerliche Wohnsitz mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall bestanden hat (Art. 750-ter 3 CGI).
Beschränkte Steuerpflicht französische Erbschaftsteuer
Der Erbfall unterliegt der beschränkten Steuerpflicht, wenn der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz außerhalb Frankreichs hatte (Art. 750-ter 2 CGI). Zum steuerpflichtigen Inlandsvermögen gehören insbesondere:
- in Frankreich belegene bewegliche Sachen und Immobilien,
- Öffentliche Anleihen (fonds publics français),
- Beteiligungen an französischen Personen- und Kapitalgesellschaften, unabhängig von der Beteiligungshöhe,
- Wertpapiere, wenn sie von einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich emittiert werden,
- Forderungen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in Frankreich hat,
- Beteiligungen an nicht börsennotierten ausländischen Gesellschaften gelten als in Frankreich belegen, wenn ihr Aktivvermögen mindestens zu 50 % aus in Frankreich belegenem Grundbesitz oder an Rechten daran besteht (Art. 750ter 2 CGI).
Französische Erbschaftssteuer: Bewertung des Nachlasses
Vermögenswerte werden einheitlich mit ihrem Verkehrswert (valeur vénale) angesetzt.
Bei einem Familienwohnheim gibt es einen Bewertungsabschlag von 20 %, sofern die Angehörigen es weiterhin bewohnen (Art. 764 bis CGI). Der Hausrat wird in der Praxis durch eine Pauschale von 5 % berücksichtigt.
Der Wert eines Nießbrauchs (usufruit) und des nackten Eigentums (nue-propriété) errechnet sich nach folgender Tabelle:
Alter des Berechtigten | Wert des Nießbrauchs | Wert nacktes Eigentum |
Weniger als 21 Jahre | 90% | 10% |
Weniger als 31 Jahre | 80% | 20% |
Weniger als 41 Jahre | 70% | 30% |
Weniger als 51 Jahre | 60% | 40% |
Weniger als 61 Jahre | 50% | 50% |
Weniger als 71 Jahre | 40% | 60% |
Weniger als 81 Jahre | 30% | 70% |
Weniger als 91 Jahre | 20% | 80% |
Mehr als 91 Jahre | 10% | 90% |
Vollständige Freistellung von der Erbschaftsteuer
Vollständig von der Erbschaftssteuer freigestellt sind bestimmte häusliche Gemeinschaften, in denen wechselseitige Solidaritätspflichten bestehen.
- Überlebender Ehegatte
- Der Überlebende eingetragene Lebenspartner (pacte civil de solidarité, kurz „PACS“)
- Unter den Voraussetzungen des Art. 796-0 ter des CGI alleinstehende Geschwister, die entweder krankheitsbedingt nicht vollumfänglich in der Lage sind einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder mindestens fünfzig Jahre alt sind, wenn sie seit mindestens fünf Jahren zusammen mit dem Erblasser im gleichen Haushalt gelebt haben.
Freibeträge französische Erbschaftsteuer
Abhängig von der Beziehung des Erben oder Vermächtnisnehmers zum Erblasser gelten nach art. 779 CGI unterschiedliche Steuerfreibeträge. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass innerhalb des letzten Lebensjahrzehnts des Erblassers erfolgte Schenkungen auf den Freibetrag anzurechnen sind.
Erwerber | Erwerb in EUR |
Kinder | 159 325 |
Enkel und Urenkel (bei Vorversterben des Kindes) | 159 325 |
Eltern, Großeltern etc. | 159 325 |
Arbeitsunfähige | 159 325 |
Geschwister | 15 932 |
Nichten und Neffen | 7 967 |
Andere | 1594 |
Der Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Das französische Parlament hat am 19. Juli 2012 folgende Änderungen der Besteuerung von Erbschaften zugestimmt:
- Absenkung des Erbschaftsteuer-Freibetrags der verwandten der direkten Linke (Abkömmlinge, Aszendenten) von EUR 159.000 EUR auf EUR 100.000 je Kind.
- Verlängerung der Frist für Neuanfall der Freibeträge von 10 auf 15 Jahre.
Die Änderungen gelten für Erbfälle nach dem 17. August 2012.
Steuersätze französische Erbschaftssteuer
Je nach Steuerklasse gelten unterschiedliche Steuersätze. Seit dem am 22. 8. 2007 in Kraft getretenen Steuerreformpaket zur Förderung der Arbeit, der Beschäftigung und der Kaufkraft („projet de loi en faveur du travail, de l"emploi et du pouvoir d"achat“ - TEPA) sind die erbschaftsteuerlichen Progressionsstufen und Freibeträge zum 1. 1. eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Obergrenzen bei der Einkommensteuer zu indexieren (Art. 777 und Art. 779 Abs. 6 Code géneral des impôts - CGI). Nachfolgend werden die zum 1. 1. 2012 aktualisierten Steuersätze dargestellt.
Der Steuersatz der französischen Erbschaftsteuer für die in gerader Linie mit dem Erblasser Verwandten (z.B. Kinder, Enkel, Eltern) ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Steuerpflichtiger Erwerb | Steuersatz |
bis 8 072 EUR | 5 % |
über 8 072 EUR bis 12 109 EUR | 10 % |
Über 12 109 EUR bis 15 932 EUR | 15 % |
über 15 932 EUR bis 552 324 EUR | 20 % |
über 552 324 EUR bis 902 838 EUR | 30 % |
über 902 838 EUR bis 1 805 677 EUR | 40 % |
über 1 805 677 EUR | 45 % |
Hat der Erwerber mehr als zwei Kinder, wird ein Steuernachlass von 610 EUR pro Kind ab dem dritten Kind gewährt.
Der Steuersatz der französischen Erbschaftsteuer für den Erwerb der Geschwister des Erblassers ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Steuerpflichtiger Erwerb | Steuersatz |
bis 24 430 EUR | 35 % |
über 24 430 EUR | 45% |
Wenn kein solches Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser besteht beträgt der Steuernachlass 305 EUR.
Der Steuersatz der französischen Erbschaftsteuer für den Erwerb anderer Verwandter und sonstiger Personen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Beziehung zum Erblasser | Steuersatz |
bei Seitenverwandtschaft bis zum vierten Grad | 55 % |
sonstige Personen | 60 % |
Wenn kein solches Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser besteht beträgt der Steuernachlass 305 EUR.
Erklärung der französischen Erbschaftsteuer
Grundsätzlich muss jeder Begünstigte eine Steuererklärung abgeben, es sei denn
- die Erbschaft ist wertlos, geringwertig (EUR 3.000) oder unterliegt nicht der Erbschaftssteuer.
- der durch den Ehegatten oder Abkömmling erworbene Nachlass ist geringwertig (weniger als EUR 50.000) und es sind keine Immobilien- oder Gesellschaftsanteile im Nachlass.
- die Ehegatten lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft mit Vermögenszuwachs (communauté universelle avec clause d’attribution intégrale).
Die Erklärung ist beim für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Finanzamt einzureichen. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in Frankreichs, so ist der Service des impôts des non-résidants, 10 rue du Centre, 93160 Noisy-le-Grand zuständig.
Die Erbschaftsteuererklärung ist innerhalb von 6 Monaten einzureichen, wenn der Erblasser in Frankreich verstorben ist. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, so beträgt die Frist 1 Jahr.
Die Steuererklärung wird auf einem Vordruck des Finanzamts erstellt und kann gegebenenfalls auch per Internet verfasst und abgegeben werden.