Errichtung nur durch Ehegatten oder Lebenspartner
Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, welches von Ehegatten (§ 2265 BGB) gemeinsam - in der Regel auf einem Dokument - errichtet wird (daher auch "Ehegattentestament"). Ehegatten gleich gestellt sind eingetragenen Lebenspartnern, § 10 Abs. 4 LPartG.
Form des gemeinschaftlichen Testaments
Ein gemeinschaftliches Testament kann in
- notariell beurkundeter (notarielles Testament) oder
- eigenhändiger Form (eigenhändiges Testament) errichtet werden.
Bei der eigenhändigen Form genügt es, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere einen eigenhändigen unterschriebenen Zusatz anfügt, der seine Zustimmung zu dem Inhalt des Testaments zum Ausdruck bringt. Da bei sollen Zeit und Ort der Leistung der Unterschrift angegeben werden (§ 2267 BGB).
Gemeinschaftliches Testament: Inhalt
In einem gemeinschaftlichen Testament können die Ehegatten alle in einem Testament zulässigen letztwilligen Verfügungen treffen, z.B.
- eine Person als Erben einsetzen (Erbeinsetzung),
- einzelne Gegenstände einer Person zuwenden (Vermächtnis) oder
- Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen.
Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments ist, dass einzelne oder alle Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments "wechselbezüglich" sein können und als Folge solche Verfügungen in einem gewissen Umfang für die Testierenden bindend sind. Von "Wechselbezüglichkeit" ist auszugehen, wenn die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde (wechselbezügliche Verfügung), vgl. § 2270 Abs. 1 BGB.
Ist im gemeinschaftlichen Testament nicht ausdrücklich bestimmt, welche Verfügungen wechselbezüglich sind, ist durch Auslegung des Willens der verfügenden Ehegatten zu ermitteln, ob die Verfügung wechselbezüglich ist (Testamentsauslegung). Es muss also erforscht werden, was der Wille des Verfügenden war (z.B. durch Befragung von Verwandten oder Hinweise im Testament).
Führt die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so können gesetzliche Auslegungsregeln den Ausschlag bringen: Bei einem Berliner Testament mit Schlusserbeneinsetzung (Trennungslösung) sind die Erbeinsetzung des anderen Ehegatten und die Verfügungen zu Gunsten von Verwandten oder anderen nahe stehenden Personen (z.B. Freund) im Zweifel wechselbezüglich, § 2270 Abs. 2 BGB.
Wechselbezüglich können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO sein (§ 2270 Abs. 3 BGB).
Gemeinschaftliches Testament, Bindungswirkung und Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments
Zu Lebzeiten beider Ehegatten können diese ihre jeweiligen letztwilligen Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament - im Grundsatz - frei und einseitig widerrufen. Besonderheiten gelten im Hinblick auf wechselbezügliche Verfügungen:
Widerruf und Änderung zu Lebzeiten beider Ehegatten
Zu Lebzeiten beider Ehegatten können diese natürlich gemeinsam das gemeinschaftliche Testament widerrufen oder ändern. Ein Widerruf kann z.B.
- durch neues gemeinschaftliches Testament,
- gemeinschaftliches Widerrufstestament,
- gemeinsame Rücknahme des gemeinschaftlichen notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung oder
- gemeinsame Vernichtung erfolgen.
Auch ein ein einzelner Ehegatten kann ohne die Zustimmung des anderen (einseitiger Widerruf) ist zu Lebzeiten beider Eheleute möglich.
Der einseitige Widerruf einer wechselseitigen Verfügung wird aber erst wirksam, wenn er dem anderen Ehegatten in notariell beurkundeter Form zugeht, § 2271 BGB i.V.m. § 2296 BGB.
Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod eines Ehegatten
Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Recht das gemeinschaftliche Testament zu widerrufen im Hinblick auf wechselseitige Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament, d.h. der Überlebende ist in seiner Testierfreiheit eingeschränkt und kann nicht mehr von den wechselseitigen Verfügungen im dem gemeinschaftlichen Testament abweichend neu von Todes wegen verfügen (z.B. durch Testament oder Erbvertrag).
Hinweis: Wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft nach dem Erstversterbenden ausschlägt (und den Pflichtteil + Zugewinnausgleich verlangt), kann er über sein Vermögen neu testieren! Bei einem Erbvertrag ist dies hingegen nicht immer möglich.
Spätere Testamente des überlebenden Ehegatten sind unwirksam, soweit sie den wechselbezüglichen Verfügungen widersprechen.
Hinweis: Spätere Testament sind daher oft unwirksam!
Beeinträchtigende Schenkungen und gemeinschaftliches Testament
In dieser Situation wird oftmals versucht durch Schenkungen an Dritte zu Lebzeiten den Kindern das Vermögen zu entziehen. Im Fall einer „beeinträchtigenden Schenkung" können die Erben allerdings im Erbfall Herausgabe des Geschenks verlangen. Eine Benachteiligungsabsicht besteht aber dann nicht, wenn der Schenkende ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Ein solches "lebzeitiges Eigeninteresse" besteht. Der Anspruch verjährt in 3 Jahren ab Todestag.
Folgen von Scheidung, Aufhebung der Ehe und Trennung auf das gemeinschaftliche Testament
Eine letztwillige Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist (z.B. durch rechtskräftiges Scheidungsurteil), § 2077 Abs. 1 BGB.
Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, § 2077 Abs. BGB.
Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist (§ 2077 Abs. 2 BGB).
Die Unwirksamkeit der Verfügung hat zur Folge, dass auch wechselbezügliche Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam sind (vgl. § 2277 BGB).
Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde (§ 2277 BGB).