Erwerb des Guthabens
https://www.wf-frank.com/ Mit dem Tod einer Person („Erblasser“) treten die Erben in seine Rechte und Pflichten ein (bei Anwendbarkeit deutschen Rechts:§ 1922 BGB; griechisches Erbrecht: Art. 1710 ZGB). War der Erblasser alleiniger Kontoinhaber geht daher der Anspruch des Erblassers auf Auszahlung des Guthabens auf den Erben über. Bei Mehrheit der Erben (Erbengemeinschaft) wird das Guthaben Vermögen der Erbengemeinschaft.
War der Erblasser allerdings (nur) gemeinsam mit einer anderen Person berechtigt (Gemeinschaftskonto), geht das Guthaben auf den überlebenden Konto-Mitinhaber über, wenn dies mit der Bank vereinbart wurde (vgl. Art. 2 des G 5638/1932). Da sich entsprechende Vereinbarungen in aller Regel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank ergeben, geht das Guthaben eines Gemeinschaftskonto daher regelmäßig nicht auf die Erben über.
Erlöschen von (Dauer-) Aufträgen im Erbfall
Beim Tod des alleinigen Kontoinhabers erlöschen im Grundsatz alle (Dauer-) Aufträge. Daueraufträge für Strom, Wasser und Grundsteuer werden aber oftmals noch ausgeführt. Im Falle von Gemeinschaftskonten laufen die Aufträge weiter.
Bevollmächtigte können über ein Konto nach Kenntnis der Bank vom Erbfall nicht mehr verfügen, da nach griechischem Recht Vollmacht grundsätzlich mit dem Tod des Auftraggebers erlöschen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in der Vollmacht vorgesehen ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich hierbei um eine notarielle Vollmacht handelt.
Verfügung über das Konto durch die Erben
Die Erben können erst über das Konto verfügen, wenn sie ihre Rechte gegenüber der Bank nachweisen. Das Verfahren hierzu ist je nach Bank unterschiedlich gehandhabt. In der Regel ist jedoch von der Beibringung folgender Unterlagen auszugehen:
- (internationale) Sterbeurkunde;
- Nachweis des Erbrechts;
- Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes, dass die entsprechenden Steuern abgeführt worden sind;
- notarielle Vollmacht zu Gunsten der beauftragten Rechtsanwälte.
Ausländische Urkunden, welche nicht nach der EuErbVO oder einem anderen Gesetz unmittelbar anzuerkennen sind, bedürfen einer Apostille oder Legalisierung.
Sind die Dokumente nicht in griechischer Sprache, ist eine Übersetzung beizufügen.
Nachweis des Erbrechts
Gibt es ein Testament, genügt es teilweise, wenn dieses zusammen mit einer gerichtlichen Bescheinigung, dass dieses nicht angefochten worden ist, vorgelegt wird. Bei gesetzlicher Erbfolge kann es genügen, dass eine gerichtliche Bescheinigung über den Umstand, dass kein Testament veröffentlicht worden ist, vorgelegt wird. In deutsch-griechischen Erbfällen wird die Bank aber oft wegen der größeren Komplexität (und damit Unsicherheit) auf ein (gerichtliches) Erbfolge-Zeugnis bestehen, z.B. weil unklar ist, welches Recht anzuwenden ist und ob es im Ausland weitere Testamente gibt. Ein deutscher Erbschein wird dabei regelmäßig auch dann nicht anerkannt, wenn deutsche Gerichte zuständig sind. Vielmehr muss dieser erst in Griechenland anerkannt werden. Ein Europäisches Nachlasszeugnis ist hingegen stets anzuerkennen.
Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes
Die Bescheinigung wird nach Erklärung und Zahlung der Steuer erteilt. Daher müssen die Erben regelmäßig zunächst die Steuer erklären und zahlen. Auf Antrag kann allerdings auch die Zahlung aus dem Guthaben erfolgen.