Die testamentarische Erbfolge (testate succession) des Staates New York ist im Estates, Powers and Trusts Law (EPTL), dort Article 3, geregelt.
Vorsicht: Soweit nicht das Recht von New York anzuwenden ist, kann etwas anderes gelten!
Materielle Wirksamkeit
Testierfähigkeit
Testierfähig ist, wer über 18 Jahre ist oder für Volljährig erklärt wurde und in vollem Besitz seiner Geisteskräfte ist, § 3-1.1 EPTL.
Zulässiger Inhalt des Testaments
Der Testator ist im Grundsatz in der Gestaltung seines Testaments frei. Der Testator kann z.B. einer Person
- einen bestimmten Vermögensgegenstand (specific devise),
- einen Anteil am Nachlass (general devise),
- eine bestimmte Geldsumme (general pecuniary devise),
- eine Geldrente (annuity) oder
- den Restnachlass (residue estate).
Durch Testament kann auch der Nachlass dem Trustee eines living trust zugewandt werden (§ 3-3.7 EPTL).
In der Regel wird auch eine Person bestimmt, welche den Nachlass abwickelt, der sog. Personal Representative.
Form des Testaments
Testamentsform nach dem Recht von New York
Ein Testament ist nach dem Recht von New York als Zwei-Zeugen-Testament zu errichten, § 3-2.1 EPTL.
Ist der Zeuge auch Begünstigter, entfällt seine Begünstigung wenn nicht zwei Testierzeugen verbleiben, §3-3.2(a)(1) EPTL (vgl. auch Surrogate's Court, New York County, in In re Estate of Wu, NYLJ, April 27, 2009, p.19.).
Anerkennung von internationalen Testamenten der Form nach
Wie in allen US-Bundesstaaten ist auch in New York nicht das TestÜ anzuwenden.
Genügt ein Testament nicht den Anforderungen an die formwirksame Errichtung nach dem Recht des US-Bundesstaates New York, wird es aber gleichwohl anerkannt, wenn
- es der Ortsform des Errichtungsorts zum Zeitpunkt der Errichtung oder
- der Form der Jurisdiktion, in welcher der Testator sein Domizil bei Errichtung oder bei seinem Tod hatte, genügt, § 3-5.1.(c) EPTL.
Sind nach diesen Formen keine 2 Testierzeugen erforderlich, so kann das Testament auch ohne das Zeugnis von Testierzeugen anerkannt werden. Dies gilt sogar im Fall des §3-3.2(a)(1) EPTL (Estate of Alford, 2010 NY Slip Op 51707(U) (Sur Ct, Bronx County 2010).
Gemeinschaftliche und wechselbezügliche Testamente
Gemeinschaftliche Testamente (joint wills) und wechselbezügliche Testamente (mutual wills) sind zulässig (In re Johnston's Estate (1945) 186 Misc 533, 53 S 2d 212).