Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn eine Person als Vertreter einer anderen Person mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt (Selbstkontrahieren) oder auf beiden Seiten eine andere Person vertritt (Mehrvertretung), vgl. § 181 BGB.
Beispiel: Der Testamentsvollstrecker verkauft ein Grundstück, das zum Nachlass gehört, an sich selbst.
Das Insichgeschäft ist verboten, wenn es nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht oder es dem Vertreter gestattet wurde.
Beispiel für Gestattung: Im Testament ist angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker mit sich selbst Verträge schließen kann und vom Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB befreit ist.
Beispiel für Erfüllung einer Verbindlichkeit: Der Testamentsvollstrecker überträgt das ihm im Wege eines Vermächtnisses zugewandte Grundvermögen auf sich selbst.
Darüber hinaus ist ein Insichgeschäft nach der Rechtsprechung des BGH auch dann zulässig, wenn es für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
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