Kettenschenkung

Bei einer Kettenschenkung wird eine Gegenstand dem Beschenkten mit der Auflage zugewandt, das Geschenk an einen Dritten weiterzugeben. Ziel des "Umwegs" ist dabei die Nutzung von höheren Freibeträgen. 

Beispiel: Vater V will seinem Sohn EUR 800.000,-- schenken. V schenkt unter Ausnutzung des allgemeinen Freibetrags schenkungssteuerfrei EUR 400.000,-- an seinen Sohn. Weitere EUR 400.000,-- verschenkt er an seine Ehefrau E mit der Auflage das Geld an S weiterzuleiten. V meint, die Schenkung an S über den Umweg über E sei ebenfalls steuerfrei, da im Verhältnis E - S der allgemeine Freibetrag nochmals zur Verfügung steht. 

Wenn der einzige Zweck der Kettenschenkung die Herbeiführung eines Steuervorteils ist, liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, so dass nach § 42 AO sich der Erwerber so behandeln lassen muss, habe er unmittelbar den Betrag zugewandt. Besteht keine Verpflichtung zur Weitergabe des Geschenks und ist die Schenkung  im Zeitpunkt der Weiterveräußerung bereits ausgeführt, liegt hingegen keine Kettenschenkung in diesem Sinne vor (BFH Aktenzeichen: II B 60/11).

 

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