Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen im Sinne der EuErbVO

Gemäß Artikel 26  EuErbVO gehören zur materiellen Wirksamkeit im Sinne der Artikel 24 und 25 EuErbVO

  • die Testierfähigkeit der Person, die die Verfügung von Todes wegen errichtet;
  • die besonderen Gründe, aufgrund deren die Person, die die Verfügung errichtet, nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund deren eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf;
  • die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen (Testierstellvertretung);
  • die Auslegung der Verfügung;
  • Täuschung, Nötigung, Irrtum und alle sonstigen Fragen in Bezug auf Willensmängel oder Testierwillen der Person, die die Verfügung errichtet

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