Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

Das  Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) bildet neben dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) die wichtigsten Rechtsgrundlage im Diplomaten- und Konsularrecht. Für Nachlassplanungen und Nachlassabwicklungen ist vor allem Art. 49 von Bedeutung. Danach sind Konsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit,  Hiervon ausgenommen ist allerdings u.a. die Erbschaftsteuer.  Nach Artikels 51 Buchstabe b ist der Empfangsstaat aber verpflichtet, von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögen zu erheben.

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