Eien Zustiftung liegt vor, wenn dem Vermögen einer bestehenden Stiftung Stiftungskapital zugeführt wird. Im Unterschied zu der reinen Spende an eine Stiftung, die von der Stiftung unmittelbar zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden muss, führt die Zustiftung dazu, dass das zugestiftete Kapital langfristig erhalten bleibt. Denn nur die aus dem zugestifteten Kapital erwirtschafteten Erträge werden für den Stiftungszweck verwendet. Zustiftungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Auch das durch Zustiftung der Stiftung zugeführte Kapital kann der Erbersatzsteuer unterliegen.
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