Testamentsvollstrecker: Annahme des Amtes

Einführung

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ernannte das Amt annimmt (§ 2202 Abs. 1 BGB). Die Annahme des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 Abs. 2 BGB). 

Form der Erklärung der Amtsannahme 

Die Erklärung über die Amtsannahme wird wirksam mit dem Zugang bei dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht. Die Annahme kann privatschriftlich oder auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts oder eines Amtsgerichts (§ 25 Abs. 2 FamFG) abgegeben werden. Die Erklärung kann durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

Inhalt der Erklärung über die Annahme 

Die Annahme des Amtes muss durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Es genügt dabei jede Erklärung des Ernannten, die den Willen zur Annahme des Amtes (bzw. das Gegenteil) deutlich erkennen lässt (z.B. ein Antrag auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis).

Die Erklärung der Annahme des Amtes unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam (§ 2202 Abs. 2 S. 2 BGB).

Eine teilweise Annahme des Amts kann zulässig sein. Der Wille des Testators ist aber zu berücksichtigen. 

Zeitpunkt der Erklärung der Amtsannahme

Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden. Nach dem Erbfall kann der Ernannte den Erklärungszeitpunkt nach seinem Ermessen wählen (§ 2202 Abs. 2 BGB). 

Wirksamkeit der Erklärung über die Annahme des Amtes

Die Erklärung über die Annahme ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird (§ 2202 Abs. 2 BGB).  Die Erklärung der Annahme des Amtes ist unwiderruflich (§ 130 Abs. 1 S. 2). 

Fristsetzung zur Annahme

Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. 

Die Fristsetzung zur Annahme erfolgt durch Beschluss (§§ 38, 39 FamFG). Der Beschluss wird mit der Bekanntgabe an den Ernannten wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG). Der Ernannte ist Beteiligter des Fristsetzungsverfahrens (§ 345 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Gegen die Fristsetzung steht ihm die sofortige Beschwerde nach § 355 Abs. 1 FamFG, §§ 567–572 ZPO zu.

Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird  (§ 2202 Abs. 3 BGB).

Das zuständige Nachlassgericht kann auch von Amts wegen den Ernannten auffordern, sich über die Annahme oder Ablehnung des Amtes zu erklären. Ohne Antrag eines Beteiligten tritt jedoch nicht die Ablehnungswirkung nach § 2202 Abs. 3, S. 2 BGB ein. 

Lehnt das Nachlassgericht die Fristsetzung ab, kann hiergegen befristete Beschwerde nach § 11 RPflG, §§ 58 ff. FamFG eingelegt werden. 

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