Alleinerbe
Der Alleinerbe ist, wer den Erblasser alleine beerbt, d.h. sein alleiniger Rechtsnachfolger (§ 1922 BGB) wird. Gibt es mehrere Erben, spricht man hingegen von einem Miterben. Der Alleinerbe ist nicht notwendig in seinen Rechten unbeschränkt. Der Alleinerbe kann z.B. auch nur Vorerbe sein oder sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht kann durch Testamentsvollstreckung beschränkt sein. Dem Alleinerben ist auf Antrag ein Alleinerbschein zu erteilen.
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