Annahme der Erbschaft

Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft), § 1924 BGB. Für den Erwerb der Erbschaft ist also die Annahme der Erbschaft nicht erforderlich (Vonselbsterwerb). Gegenbegriff ist der Antrittserwerb.  Die Annahme hat aber bestimmte Rechtsfolgen. Insbesondere verliert die zur Erbschaft berufene Person das Recht die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaftsannahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklärt werden. Eine Annahme durch schlüssiges Handeln ist immer dann anzunehmen, wenn der Erklärende zum Ausdruck bringt, dass er die Erbschaft behalten will. Eine Teilausschlagung ist im Grundsatz unwirksam (§ 1950 BGB). Allerdings sieht § 1951 BGB einige Ausnahmen vor. Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen (§ 1947 BGB). 

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