Außerordentliches Testament
Ein außerordentliches Testament ist ein Testament, dass nicht die Form eines ordentlichen Testaments oder ausländischen Rechts nach Maßgabe des Haager Testamentsformübereinkommens wahrt, aber gleichwohl aufgrund der besonderen Umstände (vorläufig) wirksam ist; dies sind das Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB), das Dreizeugentestament (§ 2250 BGB), das Seetestament (§ 2251 BGB). Ein außerordentliches Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten (§ 2252 BGB).