Beeinträchtigende Schenkung

Gemäß § 2287 Abs. 1 BGB kann der Vertragserbe bei einem Erbvertrag, wenn der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen (Benachteiligungsabsicht) ein Geschenk macht, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern (nach dem Anfall der Erbschaft). Eine solche Schenkung wird als beeinträchtigende Schenkung bezeichnet. Entsprechendes gilt für eine wechselbezügliche Verfügung, wenn die Bindungswirkung auch lebzeitige (beeinträchtigende) Schenkungen erfasst. 

Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
16 Bewertungen (96 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
4.8