Beerdigungskosten
Gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe die angemessenen Kosten der Beerdigung des Erblassers. Die Angemessenheit der vom Erben zu tragenden Beerdigungskosten richtet sich nach der Lebensstellung des Erblassers (§ 1610 Abs. 1 BGB) und nicht nach derjenigen des Erben. Zu den Beerdigungskosten gehören die Kosten für die Aufbahrung, die Einäscherung, den Transport des Leichnams zum Bestattungsort, die üblichen kirchlichen oder weltlichen Trauerfeierlichkeiten, den Blumenschmuck, die Traueranzeigen, die Danksagungen, das Leichenmahl/den Leichenschmaus, das Grabdenkmal (z.B. Grabstein). Die Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte gehören nicht zu den Kosten der Beerdigung, da diese mit der Herrichtung des Grabes abgeschlossen ist. Insoweit besteht nur noch eine sittliche Pflicht der Angehörigen. Sie sind bei der Erbschaftsteuer aber nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig.