Befreiter Vorerbe

Der Vorerbe unterliegt den im Gesetz benannten Beschränkungen und Verpflichtungen. Gemäß § 2136 BGB kann der Erblasser den Vorerben aber  durch Verfügung von Todes wegen von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 BGB befreien. Bei einer umfassenden Befreiung, wird der Vorerbe als befreiter Vorerbe bezeichnet.

Nicht befreien kann der Erblasser den Vorerben von folgenden Beschränkungen: 

  • Ersetzung auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts (§ 2111 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB). 
  • Ersetzung des für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands Erworbenen (§ 2111 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB, Ersatzerwerb).
  • Ersetzung von Mitteln des Nachlasses durch erworbene Gegenstände (§ 2111 Abs. 1 S. 1 Fall 3 BGB, Mittelsurrogation);
  • Verbot unentgeltlich über das Vorerbe zu verfügen (§ 2113 Abs. 2 BGB);
  • Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 2115 BGB;
  • Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf Verlangen (§ 2121 BGB)
  • Recht der Zustandsfeststellung durch den Nacherben (§ 2122 BGB);
  • Pflicht zur Tragung der gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 2124 BGB);
  • Verpflichtung zum Schadenersatz unter den Voraussetzungen des § 2138 Abs. 2 BGB.

Wird im Testament verfügt, dass nach dem Eintritt eines Ereignisses (z.B. Tod des Erben) eine andere Person den Nachlass erhalten soll und soll der Erbe von vorstehenden Beschränkungen befreit sein, liegt keine Anordnung einer Vorerbschaft vor. In der Regel wird in einem solchen Fall ein (auf den Eintritt einer Bedingung, z.B. Tod) bedingtes Herausgabevermächtnis anzunehmen sein. 

Soweit der Vorerbe nicht befreit ist, ist seine Verfügung un Grundsatz unwirksam. Wenn der Nacherbe zustimmt oder genehmigt, ist die Verfügung aber wirksam. 

Die Befreiung kann ausdrücklich erfolgen.

Beispiel 1: Der Erbe soll von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit sein. 

Beispiel 2: Der Erbe soll befreiter Vorerbe sein. 

Sie kann sich aber auch aus einer Testamentsauslegung ergeben. 

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