Berichtigungspflicht

Hat der Erblasser unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben, so ist der Erbe nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO in der Regel verpflichtet, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuererklärungen des Erblassers  unverzüglich richtig zu stellen.

Tipp: Unverzüglich heißt dabei "ohne schuldhaftes Zögern". Je nach den Umständen kann auch eine Berichtung nach Jahren noch unverzüglich sein, z.B. weil man erst spät von einem Schwarzgeldkonto erfahren hat.

Voraussetzung der Berichtigungspflicht ist nach h.M., dass der Erbe positive Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung des Erblassers hat. Fahrlässige Unkenntnis (Erkennen können) oder grob fahrlässige Unkenntnis (Erkennen müssen) reicht nach dieser Auffassung nicht aus. Die Kenntnis des Erben muss sich nach hier vertretener Auffassung auch darauf beziehen, dass eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann. 

Tipp: Allein der Umstand, dass der Erblassers im Ausland ein Konto hatte, begründet noch keine Verpflichtung nach § 153 AO.

 

Unaufgefordert ist der Erbe auch nicht zu Nachforschungen verpflichtet. Wird er allerdings um Auskunft ersucht, kann hat er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken.

Hat der Erbe seine Pflicht zur Berichtigung verletzt, kann hierdurch eine Steuerstraftat begangen werden. Unter Umständen kann durch eine Selbstanzeige (§ 371 AO) Strafbefreiung erlangt werden.

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