Bestimmungsrecht (Power of Appointment)

In vielen common-law Staaten (z.B. England, Australien, Neuseeland) kann eine Person, der Zuwendende (donor) testamentarisch oder unter Lebenden (inter vivos) eine andere Person, den Bestimmungsberechtigten (donee oder appointer) die Befugnis einräumen einen Letztempfänger (appointee) zu bestimmen. 

Beispiel: Mr. Rich (= donor) errichtet von Todes wegen einen Trust und weist den Trustee, Mr. Clever, an, die Früchte des Trust-Vermögens an Ms. Nice (= donee) auszuzahlen und das Trust-Vermögen selbst nach dem Tod von Ms. Nice an eine von ihr testamentarisch bestimmte Person (appointee) auszuzahlen.

Kann der Bestimmungsberechtigte (appointer) uneingeschränkt eine Person seiner Wahl, insbesondere auch sich selbst, zum Letztempfänger (appointee) bestimmen, so spricht man von einem allgemeinen Bestimmungsrecht (general power of appointment). Ist der Bestimmungsberechtigte hingegen in der Auswahl  des Bestimmten beschränkt (z.B. im Hinblick auf eine bestimmte Klasse von Personen), so spricht man von einem beschränkten Bestimmungsrecht (limited power of appointment). 

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