Bindungswirkung

Die Parteien eines Erbvertrags sind betreffend die vertragsmäßigen Verfügungen darin nicht mehr frei diese zu widerrufen und beeinträchtigende Schenkungen können nach § 2287 BGB zurück gefordert werden. Entsprechendes gilt für wechselbezügliche Verfügungen. Dies wird als Bindungswirkung bezeichnet. 

 

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