Dauertestamentsvollstrecker

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker auch nach der Abwicklung der Erbschaft den Nachlass für einen längeren Zeitraum verwalten soll (Dauertestamentsvollstreckung), § 2209 BGB. Dies kann z.B. sinnvoll sein, weil der Erbe minderjährig oder nicht geschäftlich erfahren ist. Die Anordnung der Dauervollstreckung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind, § 2210 Abs. 1 BGB. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll, § 2210 Abs. 2 BGB.

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