Dauertestamentsvollstreckung

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass nur verwaltet, ohne im andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben (z.B. Konstituierung des Nachlasses) fortzuführen hat. In diesen Fällen spricht man von Dauertestamentsvollstreckung, vgl. § 2209 BGB.

Hinweis: Die Dauertestamentsvollstreckung kann z.B. sinnvoll sein, weil der Erbe minderjährig oder nicht geschäftlich erfahren ist.

Hat der Testamentsvollstrecker kein Verwaltungsrecht und soll er nur die Durchführung bestimmter Verpflichtungen des Erben überwachen, spricht man von einer überwachende Testamentsvollstreckung.

Beispiel: Der Erblasser ordnet im Testament an, dass sein Sohn den Nachlass ganz oder teilweise für die Ausbildung der Enkel verwenden soll. Da er seinem Sohn nicht traut, ordnet er an, dass seine Tochter dies überwachen soll.

Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind, § 2210 (1) BGB.Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll, § 2210 (2) BGB. 

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