Dauervollstreckung
Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass nur verwaltet, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben (z.B. Konstituierung des Nachlasses) fortzuführen hat. In diesen Fällen spricht man von Dauervollstreckung, vgl. § 2209 BGB.
Hinweis: Die Dauervollstreckung kann z.B. sinnvoll sein, weil der Erbe minderjährig oder nicht geschäftlich erfahren ist.
Hat der Testamentsvollstrecker kein Verwaltungsrecht und soll er nur die Durchführung bestimmter Verpflichtungen des Erben überwachen, spricht man von einer überwachenden Testamentsvollstreckung.
Beispiel: Der Erblasser ordnet im Testament an, dass sein Sohn den Nachlass ganz oder teilweise für die Ausbildung der Enkel verwenden soll. Da er seinem Sohn nicht traut, ordnet er an, dass seine Tochter dies überwachen soll.
Die Anordnung der Dauervollstreckung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind, § 2210 Abs. 1 BGB. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Dauervollstreckung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll, § 2210 (2) BGB.