Eigenhändiges Testament
Gemäß § 2231 BGB kann ein ordentliches Testament als notarielles Testament oder eigenhändiges Testament errichtet werden.
Bei einem eigenhändigen Testament schreibt der Erblasser das Testament mit der eigenen Hand (eigenhändig) und unterschreibt es am Ende, § 2247 (1) BGB. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat, § 2247 (2) BGB. Fehlt die Angabe der Zeit und des Ortes ist das Testament aber nicht unbedingt unwirksam.
Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, § 2247 (3) BGB.
Minderjährige oder Personen, die nicht die Fähigkeit haben zu lesen, können kein eigenhändiges Testament errichten, § 2247 (4) BGB.
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