Einheitslösung
Bei einem Berliner Testament gibt es zwei Gestaltungsoptionen: Die Trennungslösung und die Einheitslösung. Bei der Einheitslösung setzt jeder Ehegatte den anderen zum Erben und den Dritten auf den Tod des länger lebenden Ehegatten als Schlusserben und Ersatzerben. Der überlebende Ehegatte ist somit Vollerbe und unterliegt betreffend die lebzeitigen Verfügungen nur den Beschränkungen des § 2287 BGB (Schutz vor einer beeinträchtigende Schenkung). Das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten und des überlebenden Ehegatten werden zu einer Einheit (daher Einheitslösung). Der Schlusserbe erwirbt auf den Tod des zweiten Ehegatten dessen Nachlass, der das von Seiten des Erstversterben erhaltene Vermögen umfasst. Dies hat unter anderen zur Folge, dass die Pflichtteilsberechtigten des überlebenden Ehegatten umfassend partizipieren. Die Einheitslösung ist bei einem Berliner Testament der Regelfall. Nach § 2269 Abs. 1 BGB ist ein entsprechender Wille im Zweifel anzunehmen, wenn ein anderer Wille nicht zu ermitteln ist.