Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen eine Person (Erblasser) beerben. Nach deutschem Erbrecht wird das gesamte Vermögen des Erblassers (Nachlass) mit dem Erbfall gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft (gesamthänderische Bindung), d.h. die Miterben werden nicht Eigentümer an einzelnen Nachlassgegenständen. Eine Verfügung (z.B. Veräußerung) durch einen einzelnen Miterben über einen einzelnen Nachlassgegenstand oder einem ideellen Anteil daran ist daher nicht möglich. Vielmehr verwalten die Erben das Vermögen der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich und können in der Regel nur bei Einvernehmen über einen Nachlassgegenstand verfügen. Für weitere Informationen zur Erbengemeinschaft verweisen wir auf den Beitrag Verwaltung der Erbengemeinschaft.

 

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