Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist gemäß § 2339 BGB, wer

  1. den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.

Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde, siehe § 2239 (2) BGB. Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht, § 2340 (1) BGB. Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig, § 2344 (2) BGB. Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird, § 2342 BGB. Wenn ein Erbe für erbunwürdig erklärt wird, fällt die Erbschaft demjenigen zu, dem sie zugefallen wäre, wenn der Erbunwürdige zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht am Leben gewesen wäre, § 2344 BGB.

Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
5 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5