Erbvertrag
Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen. Ein solcher Vertrag wird in § 1941 BGB als Erbvertrag bezeichnet. Während ein Testament eine einseitige Verfügung ist (§ 1937 BGB), ist der Erbvertrag ein Vertrag, für dessen Zustandekommen nach §§ 145 ff. mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich sind. Während der Erblasser eine testamentarische Verfügung im Grundsatz frei widerrufen kann, ist eine Partei eines Erbvertrags im Grundsatz an die Verfügungen darin gebunden ist (Bindungswirkung). Gem. § 1941 Abs. 2 BGB kann in einem Erbvertrag als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden. Durch den Erbvertrag hat der Vertragserbe keinen gegenwärtigen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erblasser, da keine Rechte übertragen werden. Der Anspruch des Vertragserben entsteht vielmehr erst nach dem Erbfall. In einem Erbvertrag können vertragsmäßige und einseitige Verfügungen von Todes wegen getroffen werden. Vertragsmäßig können nach § 2278 BGB nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können getroffen werden. An vertragsmäßige Verfügungen ist der Vertragsschließende gebunden, vgl. §§ 2290 ff. BGB. Gem. § 2289 Abs. 1 s. 2 BGB wird durch den Erbvertrag eine frühere letztwillige Verfügung des Erblasser aufgehoben und eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam.
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