Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
Nach § 2 ErbStG tritt persönliche Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist. Als Inländer gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre (im Verhältnis zur USA: 10 Jahre) dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO zu haben. Dies wird als erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht bezeichnet.