Europäisches Nachlasszeugnis

Das Europäische Nachlasszeugnis ist im Kapitel VI. der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) geregelt. Gemäß Art. 63 Abs. 1 EuErbVO dient zum Nachweis der Rechte der Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass (Vindikationslegat) und Testamentsvollstrecker. Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, Artikel 69 Abs. 1 EuErbVO. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Europäisches Nachlasszeugnis - Zuständigkeit, Antrag, Wirkungen, Gültigkeitsdauer

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