Gesamtrechtsverweisung
Verweist das Recht eines Staates auf das gesamte Recht eines anderen Staates unter Einschluss dessen Regeln des Internationalen Privatrechts, so spricht man von einer Gesamtrechtsverweisung, vgl. Art. 4 Abs. 1 EGBGB.
Verweist das Recht eines Staates auf das gesamte Recht eines anderen Staates unter Einschluss dessen Regeln des Internationalen Privatrechts, so spricht man von einer Gesamtrechtsverweisung, vgl. Art. 4 Abs. 1 EGBGB.