Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand. Im deutschen Recht (zur Anwendbarkeit siehe EuGüVO) ist die Gütergemeinschaft ein Wahlgüterstand, d.h. sie wird nur durch Ehevertrag begründet. In diesem Fall wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt (§ 1416 BGB). Nicht zum Gesamtgut gehört das Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) und das Sondergut (§ 1417 BGB). Eine Modifizierung durch Ehevertrag ist möglich, siehe z.B. Errungenschaftsgemeinschaft.
Publikationen zum Thema
- Die gesetzliche Erbfolge in Spanien
- Ehegüterstand nach spanischem Recht - Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft und Errungenschaftsgemeinschaft
- Eintragung des Ehegatten im Grundbuch in Spanien
- Erwerb außerhalb des Nachlasses in den USA
- German Gift Tax
- Information des Erbschaftsteuerfinanzamtes im Erbfall
- Intestate Succession in Germany
- Nachlassabwicklung auf den Kanaren (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote)
- Nachlassabwicklung in Andalusien (Marbella, Estepona, Malaga)
- Nachlassabwicklung in Spanien
- Nachlassabwicklung in Valencia
- Pflichtteil und Vermeidung des Pflichtteils
- Pflichtteil: Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilsquote
- Südafrikanisches Erbrecht - Einführung
News zum Thema
- FG Saarland: Erbschaftsteuer bei Anwachsung nach französischem Recht
- Florida: Gesetz zur Änderung des Florida Probate Code und Florida Trust Code
- KG: Ist die Erhöhung des Ehegattenerbteils im Europäischen Nachlasszeugnis auszuweisen?
- Testament von Nelson Mandela eröffnet.
- TS: Keine Schenkungsteuer bei Einbringung von Vorbehaltsgut in das eheliche Gesamtgut