Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand. Im deutschen Recht (zur Anwendbarkeit siehe EuGüVO) ist die Gütergemeinschaft ein Wahlgüterstand, d.h. sie wird nur durch Ehevertrag begründet. In diesem Fall wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt (§ 1416 BGB). Nicht zum Gesamtgut gehört das Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) und das Sondergut (§ 1417 BGB). Eine Modifizierung durch Ehevertrag ist möglich, siehe z.B. Errungenschaftsgemeinschaft.  

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