Haftung der Erben

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden, 

  • die vom Erblasser herrühren (Erblasserschulden), z.B. Darlehensschulden
  • durch den Erben als solchen Treffen, insbesondere Pflichtteilsrechte, Auflagen und Vermächtnisse (§ 1967 BGB) und Bestattungskosten (1968 BGB).

 

Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
1 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5