Haftung der Erben
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden,
- die vom Erblasser herrühren (Erblasserschulden), z.B. Darlehensschulden
- durch den Erben als solchen Treffen, insbesondere Pflichtteilsrechte, Auflagen und Vermächtnisse (§ 1967 BGB) und Bestattungskosten (1968 BGB).