Identitätsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Nach § 11 Abs. 1 GwG haben Verpflichtete (z.B. Banken) den Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Das Verfahren ist in den § 12 ff. GwG und den hierzu ergangen Verordnungen geregelt. Vor diesem Hintergrund wird von vielen Finanzinstituten im Erbfall eine Identifizierung (auch Legitimation genannt) der Erben verlangt, wenn mittels trans- oder postmortaler Vollmacht über das Guthaben verfügt werden soll. Dies ist insbesondere dann schwierig, wenn die Erben im Ausland ansässig sind. 

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