Gemäß § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war (Inhaltsirrtum).
Beispiel: Erblasser E bestimmt in seinem Testament, dass seine „gesetzlichen Erben sein Vermögen zu gleichen Teilen erhalten". Dabei geht er irrtümlich davon aus, dass sein Bruder neben seinem Sohn nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt ist.
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18.09.2023 FG Niedersachen: Erbfallkostenpauschbetrag für Vermächtnisnehmer bei beschränkter Steuerpflicht
28.08.2023 OLG München: Gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers bei Betreuung und Wohnsitz im Pflegeheim