Inhaltsirrtum

Gemäß § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war (Inhaltsirrtum).

Beispiel: Erblasser E bestimmt in seinem Testament, dass seine „gesetzlichen Erben sein Vermögen zu gleichen Teilen erhalten". Dabei geht er irrtümlich davon aus, dass sein Bruder neben seinem Sohn nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt ist.

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