Ein mehrsprachiger Auszug aus dem Sterbeverzeichnis („internationale Sterbeurkunde“), der nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen vom 08.09.1976 (CIEC) ausgestellt wurde, ist in den anderen Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit. Eine internationale Sterbeurkunde erleichtert daher die Nachlassabwicklung in den Vertragsstaaten.
Ebenfalls von allen Förmlichkeiten befreit sind mehrsprachige Geburts- und Heiratsurkunden nach dem CIEC. Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens sind Belgien; Bosnien-Herzegowina; Deutschland; Estland (seit 24.12.2011); Frankreich; Italien; Kroatien; Litauen; Luxemburg; Mazedonien; Moldau; Montenegro; Niederlande; Österreich; Polen; Portugal; Schweiz; Serbien; Slowenien; Spanien; Türkei.
» Alle Begriffe anzeigen
19.09.2023 Kanaren: Abschaffung der Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer 2023
18.09.2023 FG Niedersachen: Erbfallkostenpauschbetrag für Vermächtnisnehmer bei beschränkter Steuerpflicht
28.08.2023 OLG München: Gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers bei Betreuung und Wohnsitz im Pflegeheim