Konstituierung des Nachlasses
Nach der Anname des Amtes muss der Testamentsvollstrecker den Bestand (des seines Verwaltungsrecht unterfallenden) Nachlasses feststellen und den Nachlass in Besitz nehmen (§ 2205 BGB). Ferner muss er ein Nachlassverzeichnis erstellen (§ 2215 BGB). Dies wird als Konstituierung des Nachlasses bezeichnet.