Letztwillige Verfügung

In § 1937 BGB werden Testament und "letztwillige Verfügung" synonym verwendet. Ansonsten wird im BGB aber

  • der Begriff "Testament" für die im Errichtungsakt begründete äußere Einheit der Verfügung und
  • der Begriff "letztwillige Verfügung" für die darin enthaltenen einzelne Anordnung (z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnis) verwendet. 

Mit dem Ausdruck "letztwillige Verfügung" kann aber auch das Testament im Ganzen gemeint sein. Nicht zu verwechseln ist der Begriff "Verfügung von Todes wegen". 

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