Mittelbare Grundstücksschenkung

Der Schenker kann einer Person einen Geldbetrag zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks zuwenden.  In diesen Fällen liegt steuerlich nicht die Schenkung eines Geldbetrags, sondern eines Grundstücks vor, wenn dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschafft werden soll. (BFH vom 5.10.2005 II R 48/03, BFH/NV 2006, 302; R E 7.3 ErbStR 2019). Bei der Schenkungsteuer wird der Wert eines Grundstücks nach §§ 180 ff. BewG ermittelt. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt das Vergleichswertverfahren (§ 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG). Erfolgt die Bewertung der Immobilie nach dem Sachwert liegt dieser oftmals unter dem Marktpreis. Daher ist der Wert der Zuwendung bei der mittelbaren Grundstücksschenkung häufig niedriger als der zum Erwerb bestimmte Geldbetrag.

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