Motivirrtum
Nach § 2078 Abs. 2 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme eines Umstandes oder die irrige Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zu der Verfügung bestimmt wurde. Anders als bei § 119 BGB ist nach § 2078 Abs. 2 BGB jeder Motivirrtum beachtlich. Sowohl vergangene, gegenwärtige als auch zukünftige Umstände können einen Motivirrtum begründen. Der Irrtum kann sich sowohl auf Personen als auch auf deren Eigenschaften, Sachen, politische, rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse beziehen. Es muss sich jedoch immer um einen Umstand handeln, der außerhalb der letztwilligen Verfügung liegt.
Beispiel 1 für Motivirrtum: Der Erblasser geht irrtümlich davon aus, dass seine Tochter verstorben sei und vererbt daher sein ganzes Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung.
Beispiel 2 für Motivirrtum: Der Erblasser setzt einen Freund "für seine guten Dienste" als Erben ein. Tatsächlich war er aber der Geliebte seiner Frau.
Beispiel 3 für Motivirrtum: Der Erblasser ging beim Verfassen des Testaments davon aus, dass der Bedachte ihn pflegen würde.