Nachlassgericht

Örtlich zuständig in Nachlasssachen (§ 342 FamFG) ist gemäß § 343 FamFG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Daneben gibt es in bestimmten Fällen eine besondere Zuständigkeit nach § 344 FamFG. Die zuständige Abteilung beim örtlich zuständigen Amtsgericht wird als Nachlassgericht bezeichnet. 

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