Neue Rheinische Tabelle

Die "Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers", auch bekannt als "Neue Rheinische Tabelle", wurden vom Deutschen Notarverein als Mittel zur Bestimmung der Vergütung des Testamentsvollstreckers entwickelt. Sie ist heute die verbreitetste Tabelle zur Bestimmung der angemessenen Vergütung. Sieunterscheidet zwischen dem Vergütungsgrundbetrag und Zuschlägen. Der Vergütungsgrundbetrag deckt die einfache Testamentsvollstreckung ab, d.h. die Nachlassverwaltung bis zur Abwicklung der erbschaftssteuerlichen Fragen, einschließlich der Überleitung des Nachlasses auf einen Nachfolger als Testamentsvollstrecker oder der Freigabe des Nachlasses an die Erben. Die Bemessungsgrundlage für den Vergütungsgrundbetrag ist der am Todestag des Erblassers bestehende Bruttowert des Nachlasses. Hiervon erhält der Testamentsvollstrecker 

  • bis EUR 250.000,-: 4,0 %,
  • bis EUR 500.000,-: 3,0 %,
  • bis EUR 2.500.000,-: 2,5 %,
  • bis EUR 5.000.000,-: 2,0 %,
  • über EUR 5.000.000,-: 1,5 %,

mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe. Zuschläge kann es nach der Neuen Rheinischen Tabelle geben für a) die Aufstellung eines Teilungsplans, b) komplexe Nachlassverwaltung, c) aufwendige und schwierige Gestaltungsaufgaben und c) die Erledigung von Steuerangelegenheiten. Die Gesamtvergütung soll dabei in der Regel insgesamt das Dreifache des Vergütungsgrundbetrags nicht überschreiten. In den Fällen der Dauertestamentsvollstreckung erhält der Dauertestamentsvollstrecker nach der Neuen Rheinischen Tabelle eine Gebühr für seine Tätigkeit in Höhe von ⅓ bis ½ pro Jahr der Verwaltung des im Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung gegebenen Nachlassbruttowertes oder – wenn höher – 2 bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttobertrags. 

Aktuell: Der Deutsche Notarverein hat 2024 die "Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025" veröffentlicht, durch die die bisherigen Empfehlungen konkretisiert und teilweise auch neu geregelt werden. 

Der vollständige Text der Neuen Rheinische Tabelle kann auf der Seite des Deutschen Notarvereins hier heruntergeladen werden. Die Neufassung 2025 kann hier abgerufen werden. 

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