Nießbrauch

§ 1030 BGB definiert den Nießbrauch als das Recht einer Person die Nutzungen einer Sache zu ziehen. Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt (§ 100 BGB). Er ist zum Besitz der Sache berechtigt (§ 1036 BGB). Wenn nichts anderes bestimmt/vereinbart wird, trägt der Nießbrauchberechtigte gemäß § 1047 BGB die laufenden öffentlichen Lasten (z.B. wie beispielweise Grundsteuer, Kanalisationsgebühren, Straßenreinigung, Müllabfuhr und Schornsteinfeger) die laufenden privaten Lasten (z.B. Zinsen für Hypotheken und Grundschulden, wiederkehrende Leistungen aufgrund von Reallasten und Rentenschulden) und nach § 1041 BGB die Kosten für die übliche Ausbesserungen und Erneuerungen (z.B. den Ersatz einzelner beschädigter Dachziegel) - hierzu verweisen wir vertiefend auch auf den Beitrag Nießbrauch an Immobilien - Rechte und Pflichten. Abhängig von der Art des Erwerbs werden der Vorbehaltsnießbrauch und der Zuwendungsnießbrauchs unterschieden. Ein Nießbrauch kann lebenslang (lebenslanger Nießbrauch) oder zeitlich befristet sein. Zur Bewertung eines Nießbrauchs für Zwecke des ErbStG ist der Kapitalwert zu ermitteln. 

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