Ordre Public

Ist aus deutscher Sicht ausländischen (Erb-) Recht berufen, so wird das ausländische Recht nur angewandt, wenn es nicht der "öffentliche Ordnung" oder „ordre public“ widerspricht, Art. 6 EGBGB. Danach ist eine Rechtsnorm eines ausländischen Staates in Deutschland nicht anzuwenden, wenn die Anwendung im konkreten Fall zu einem Ergebnis führt, das mit tragenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Dabei greift der ordre public-Vorbehalt bei hinreichendem Inlandsbezug des zugrunde liegenden Sachverhalts, also in der Regel bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen im Inland (vgl. BTDrucks 10/504, S. 43), wobei nach der Rechtsprechung die Anforderungen an den Inlandsbezug umso geringer sind, je stärker die ausländische Norm gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen hierzulande verstößt (vgl. BGHZ 118, 312 [349]).

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