Ordre Public
Ist aus deutscher Sicht ausländischen (Erb-) Recht berufen, so wird das ausländische Recht nur angewandt, wenn es nicht der "öffentliche Ordnung" oder „ordre public“ widerspricht, Art. 6 EGBGB. Danach ist eine Rechtsnorm eines ausländischen Staates in Deutschland nicht anzuwenden, wenn die Anwendung im konkreten Fall zu einem Ergebnis führt, das mit tragenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Dabei greift der ordre public-Vorbehalt bei hinreichendem Inlandsbezug des zugrunde liegenden Sachverhalts, also in der Regel bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen im Inland (vgl. BTDrucks 10/504, S. 43), wobei nach der Rechtsprechung die Anforderungen an den Inlandsbezug umso geringer sind, je stärker die ausländische Norm gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen hierzulande verstößt (vgl. BGHZ 118, 312 [349]).
Publikationen zum Thema
- Anerkennung ausländischer Urkunden durch spanische Behörden im deutsch-spanischen Erbfall
- Anwendbares Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung
- Determination of the Law Applicable to German-Californian Estate Matters
- Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht
- Forced Heirship under German Law
- Germany-U.S. Estate and Gift Tax Treaty
- Internationales Erbrecht - Deutschland
- Pflichtteil und gesetzliche Rechte nach dem Recht von England und Wales
- Pflichtteil und Vermeidung des Pflichtteils
- Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung
News zum Thema
- BGH: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.
- BGH: Verstoß gegen Ordre Public bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO zum englischen Recht
- German Federal Civil Court: Application of English law can Violate German Public
- OLG Köln: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.