Patientenverfügung
Das deutsche Recht definiert den Begriff der Patientenverfügung in § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB:
„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), [...]"
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt. Daneben kann sie aber auch eine Hilfe für den (Vorsorge-) Bevollmächtigten, gesetzlichen Vertreter (z.B. Betreuer) oder die Angehörigen sein.
Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein.
Praxistipp: Mündlich erklärte Patientenverfügungen sind aber nicht völlig ohne Bedeutung, da nach § 1901b Abs. 2 BGB "nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (...)" soll.
Die Patientenverfügung ist für den Arzt bindend, wenn durch sie der Wille des Patienten für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Vertreter des Patienten (Bevollmächtigte, Betreuer) sind verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, den Behandlungswillen des Patienten festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Absatz 1 Satz 2 BGB).
Von der Patientenverfügung zu unterscheiden ist die Vorsorgevollmacht.
Publikationen zum Thema
- Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in Andalusien
- Living will, Durable power of attorney and appointment of custodian in Germany
- Patientenverfügung auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca)
- Patientenverfügung im Recht der Kanaren (Gran Canaria, La Palma, Teneriffa, Lanzarote, Fuerteventura)
- Patientenverfügung in Spanien
- Vorsorgevollmacht in Spanien